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BGB § 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs

BGB § 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs

[ Auszug: Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinsch ... ]